Satzung des Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V.

§ 1      Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm-Wiblingen.
  3. Der Verein ist unter der VR-Nr. 937 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm
    eingetragen.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird
    insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von regelmäßigen Chorproben,
    Durch-  führung von Konzerten und Singen
    bei allen sich bietenden Gelegenheiten in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in
    der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3      Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
    Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
    Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins.
  3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Zwecks
    des Vereins betrauten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber
    dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer
    Amtsausübung entstandenen Aufwendungen – § 670 BGB. Der Kostenersatz beschränkt
    sich auf die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und ist nur in
    steuerlich zulässiger Höhe möglich.

§ 4      Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. singenden Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Singendes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den
    Verein ist formlos an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
    beschließt.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
    Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Zur
    Aufnahme gelten die Ausführungen zu § 5.1.
  3. Ehrenmitglied
    kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt
    besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die
    Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.

§ 6      Pflichten der Mitglieder

  1. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden
    teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Interessen des Chores zu vertreten und alles zu tun, was
    dem Wohle des Vereins förderlich ist.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
    Beitrag pünktlich zu bezahlen. Gleiches gilt für etwa von der
    Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Zahlungsmethoden
    bestimmt die Mitglieder- versammlung.

§ 7      Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

  1. durch freiwilligen Austritt
    Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die
    Vorstandschaft erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 6.3.) für das laufende
    Jahr bezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen,
  2. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
  3. durch Streichung in der Mitgliederliste
    Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde
    wiederholt fern bleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen
    sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung
    befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge
    und des Beitrags bis zum Ende des laufenden Jahres,
  4. durch Ausschluss

    Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von
    der Mitgliedschaft ausschließen. Gegen diesen Ausschluss hat das betroffene
    Mitglied eine Einspruchsfrist von vier Wochen. Über diesen Einspruch
    entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins. Diese
    Entscheidung ist endgültig und bindend.

§ 8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im
    ersten Vierteljahr.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

    2. Entlastung des Vorstandes,

    3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beirates,

    4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

    5. die Festsetzung des Jahresbeitrags für die aktiven und fördernden
    Mitglieder,

    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    7. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

    8. Änderung der Satzung,

    9. Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit
    einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
    schriftlich eingela-den. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
    einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die
    Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich
    und begründet einzureichen.

    Nach Bedarf kann die Vorstandschaft neben der im ersten Quartal regelmäßig
    statt-findenden Mitgliederversammlung weitere Mitgliederversammlungen
    einberufen. Sie muss dies  tun, wenn
    mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer
    Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen. In diesem
    Fall muss die Vorstandschaft dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn
    das Interesse des Vereins es erfordert.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
    leiten.
  • Wahlen sind geheim oder offen, letztere sofern sich aus der Versammlung kein
    Wider-spruch erhebt. Der Widerspruch muss von einem Drittel der anwesenden
    Mitglieder getragen werden. Dies gilt für jeden Wahlgang gesondert. Bei
    Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich hierbei
    erneut Stimmengleichheit, so ent-scheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als
    ungültige Stimmen.
  • Bei Abstimmungen über Anträge hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen
    gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
    abgelehnt.
  • Die ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
    anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des
    Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 17) und Satzungsänderungen (§
    16), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet der Vorsitzende.

    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
    vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10    Der Beirat

Der Beirat besteht aus

  • bis zu fünf aktiven Sängern
  • bis zu fünf aktiven Sängerinnen
  • zwei fördernden Mitgliedern

Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Hauptversammlung gewählt. Die Aufgaben des Beirates werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Über die Sitzungen des Beirates sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen gewählt.


  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
    Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
    Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seinem
    Vertretungsrecht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende
    verhindert ist.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die
    Aufgabenver-teilung im Einzelnen soll in einer Geschäftsordnung für die
    Vorstandschaft geregelt werden. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles zu
    veranlassen und durchzuführen, was dem Wohle des Vereins dient, soweit dies
    nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm-lung vorbehalten ist.
    Die Vorstandschaft hat der Mitgliederversammlung über die Ereignisse des
    Vorjahres Bericht zu erstatten.
  • Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren,
    eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die
    Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll
    anzufertigen und zu unter-schreiben.
  • Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 11.6. beschließen, dass dem
    Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12    Der Chorleiter

Die Verpflichtung des Chorleiters erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat. Die Vereinbarung über die Höhe des Honorars erfolgt zwischen dem Chorleiter und dem Vorstand. Der Chorleiter informiert die Mitgliederversammlung über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

§ 13    Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Mindestens 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§ 14    Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V. verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogenen Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung, bspw. Datenverkauf, ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und
Berichtigung der Daten im Falle der Unrichtigkeit.

Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Tele-medien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16    Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17    Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins
    müssen  auf  einer ordnungsmäßig  einberufenen  Mitgliederversammlung  mindestens
    65 % der Mitglieder anwesend sein. Von diesen 65 % müssen 2/3 für die Änderung
    des Zweckes bzw. für die Auflösung des Vereins stimmen.
    Ist die erforderliche Vertretung in dieser Versammlung nicht vorhanden, so ist
    eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder die Änderung des Zweckes bzw. die Auflösung des Vereins
    mit 2/3 Mehrheit beschließen kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
    Zwecke fallen die bestehenden Vermögenswerte dem Chorverband  Ulm e.V. 
    zu. Der Chorverband Ulm hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke – Pflege des Chorgesangs – zu verwenden.

§ 18    Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben oder werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

§ 19    Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.06.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 08.05.2015.